Es gibt zwei Arten von Grundsteuer:
Grundsteuer A für land- u. forstwirtschaftliche Betriebe
Grundsteuer B für sonstige Grundstücke
Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz. Unter Grundbesitz ist das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, das Grundvermögen und die zum Betriebsvermögen gehörigen Grundstücke zu verstehen.
Für die Besteuerung des Grundbesitzes ist der Einheitswert maßgebend, der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes für den Steuergegenstand festgestellt worden ist. Die Bewertung des Steuergegenstandes wird vom Finanzamt vorgenommen und ein Einheitswertbescheid erlassen.
Die Grundsteuer ergibt sich aus dem Produkt von Steuermessbetrag und Hebesatz. Der Jahresbetrag der Steuer ist von der Gemeinde (Abgabenbehörde I. Instanz) mit Steuerbescheid festzusetzen. Die Festsetzung gilt auch für die folgenden Jahre, soweit nicht in Folge einer Änderung der Voraussetzungen ein neuer Steuerbescheid zu erlassen ist.
Grundsteuer = Steuermessbetrag x Hebesatz
Die Grundsteuer wird am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Übersteigt der Jahresbetrag der Grundsteuer € 75,- nicht, so wird die gesamte Grundsteuer am 15. Mai fällig.
Zur Verordnung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer
Weitere Infos erhalten Sie beim Bundesministerium für Finanzen - Grundsteuer