Gebrauchsabgabe

Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher ein Gebrauchsrecht zu erwirken, wenn der Gebrauch über die widmungsmäßigen Zwecke dieser Fläche hinausgehen soll (§ 1 Abs. 1).

Abgabepflichtig sind nur die im Tarif zum NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 angeführten und in der Verordnung des Gemeinderates über die Verordnung festgelegten Gebrauchsarten.

Zur  Verordnung über die Erhebung einer Gebrauchsabgabe