Nach dem NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500 ist das Jagdrecht das ausschließliche Recht innerhalb eines bestimmten Bereiches (Jagdgebietes) dem Wild
- nachzustellen,
- es zu fangen,
- zu erlegen und
- sich anzueignen.
Zum Jagdrecht gehört auch das ausschließliche Recht sich
- verendetes Wild,
- Fallwild (Wild, das nicht bei der Jagd getötet wurde, z.B.: durch PKW)
- Geweihe (Abwurfstangen) und
- Eier des Federwildes
anzueignen.
Jeder, der unberechtigt von diesem Recht Gebrauch macht, macht sich nach § 137 StGB (Strafgesetzbuch) strafbar.
Land NÖ - Jagd und Jagdrecht