Jagdrecht

Nach dem NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500 ist das Jagdrecht das ausschließliche Recht innerhalb eines bestimmten Bereiches (Jagdgebietes) dem Wild

  • nachzustellen,
  • es zu fangen,
  • zu erlegen und
  • sich anzueignen.

Zum Jagdrecht gehört auch das ausschließliche Recht sich

  • verendetes Wild,
  • Fallwild (Wild, das nicht bei der Jagd getötet wurde, z.B.: durch PKW)
  • Geweihe (Abwurfstangen) und
  • Eier des Federwildes

anzueignen.

Jeder, der unberechtigt von diesem Recht Gebrauch macht, macht sich nach § 137 StGB (Strafgesetzbuch) strafbar. 

Land NÖ - Jagd und Jagdrecht