Motorbezogene Versicherungssteuer neu ab 01.10.2020

Für Fahrhzeuge, die nach dem 30.09.2020 erstmalig zugelassen werden, kommt eine neue Berechnungsmethode für die motorbezogene Versicherungssteuer zur Anwendung. Für PKW richtet sich die Steuer dann nicht mehr nur nach der Leistung des Verbrennungsmotors in KW, sondern auch nach den CO2-Emissionen. Bei Motorrädern wird neben dem Hubraum künftig ebenfalls der CO2-Wert in die Berechnung einfließen.

Die geänderte Berechnungstechnik bei der motorbezogenen Versicherungssteuer hat - abhängig vom Fahrzeugmodell - deutliche Auswirkungen auf die jährliche Steuerbelastung. Modelle im mittleren Leistungsbereich (unter 100 kW), aber mit verhältnismäßig niedrigen CO2-Emissionen - dies sind vor allem Fahrzeuge der Kompaktklasse - werden von der Neuregelung begünstigt. Kleinwagen profitieren tendenziell ebenfalls von der Neuregelung. Bei SUVs und auch bei stärker motorisierten Fahrzeugen kommt es zu einer Erhöhung der motorbezogenen Versicherungssteuer.

Dies sollte man beim Fahrzeugkauf miteinplanen. Möchte man sich ein stärker motorisiertes Fahrzeug anschaffen, sollte man die Zulassung noch vor dem 01.10.2020 vornehmen, um die alte Berechnung der Versicherungssteuer ini Anspruch nehmen zu können. Bei Kleinwagen und Modellen im mittleren Leistungsbereich (unter 100 kW, niedrige CO2-Emission), sollte man mit dem Kauf abwarten und die Zulassung nach dem 01.10.2020 vornehmen.

WICHTIG: Die Umstellung trifft nur ab dem 01.10.2020 erstmals zugelassene KFZ, Bestandsfahrzeuge bleiben zwingend im bisherigen Berechnungsschema.


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