1. Wasseranschlussabgabe
Für den erstmaligen Anschluß an die Gemeindewasserleitung ist eine Wasseranschlussabgabe zu entrichten.
2. Sonderabgabe
Wenn wegen der Zweckbestimmung der auf der anzuschließenden Liegen-schaft errichteten Baulichkeit ein über den ortsüblichen Durchschnitt hinausgehender Wasserverbrauch zu erwarten ist und deshalb die Gemeindewasserleitung besonders ausgestattet werden muß, ist eine Sonderabgabe zu entrichten (z.B. Gewerbebetrieb mit hohem Wasserbedarf).
3. Ergänzungsabgabe
Ändert sich die der Berechnung der Wasseranschlussabgabe zugrunde- gelegte Berechnungsfläche für die angeschlossene Liegenschaft, so ist die Wasseranschlussabgabe neu zu berechnen. Die Ergänzungsabgabe setzt sohin voraus, dass sich die Berechnungsfläche ändert (Errichtung eines Zubaues, Anschluß eines weiteren Geschosses oder eines neuen Gebäudes, Wegfall des Privilegs für land- und forstwirtschaftliche Nutzung).
4. Bereitstellungsgebühr
Für die Bereitstellung der Gemeindewasserleitung ist jährlich eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten. Eine Benützung der Wasserversorgungsanlage ist nicht Voraussetzung für die Möglichkeit zur Vorschreibung der Bereitstellungsgebühr. Es reicht aus, daß eine Benützungsmöglichkeit vorhanden ist.
5. Wasserbezugsgebühr
Für den Wasserbezug aus der Gemeindewasserleitung ist eine Wasserbezugsgebühr zu entrichten.
Zum NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978